Weitere Entscheidung unten: OLG München, 24.09.2021

Rechtsprechung
   KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28 - 31/21, 4 Ws 28/21, 4 Ws 29/21, 4 Ws 30/21, 4 Ws 31/21   

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KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28 - 31/21, 4 Ws 28/21, 4 Ws 29/21, 4 Ws 30/21, 4 Ws 31/21 (https://dejure.org/2021,58117)
KG, Entscheidung vom 07.05.2021 - 4 Ws 28 - 31/21, 4 Ws 28/21, 4 Ws 29/21, 4 Ws 30/21, 4 Ws 31/21 (https://dejure.org/2021,58117)
KG, Entscheidung vom 07. Mai 2021 - 4 Ws 28 - 31/21, 4 Ws 28/21, 4 Ws 29/21, 4 Ws 30/21, 4 Ws 31/21 (https://dejure.org/2021,58117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 StPO, §§ 112 ff StPO, § 121 StPO
    Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufhebung eines Haftfortdauerbeschlusses wegen nicht hinreichenden Tatverdachts Fehlende Fluchtgefahr als Hinderungsgrund für Aufhebung eines Haftfortdauerbeschlusses Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    Insoweit erschiene es allerdings unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) jedenfalls bei den beiden unbestraften Angeklagten Kxxx und insbesondere Kxxx fraglich, ob die erforderlichen haftbegründenden Tatsachen feststellbar wären.
  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    Insoweit erschiene es allerdings unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) jedenfalls bei den beiden unbestraften Angeklagten Kxxx und insbesondere Kxxx fraglich, ob die erforderlichen haftbegründenden Tatsachen feststellbar wären.
  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    Bei dessen Beurteilung wäre zu bedenken gewesen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht während einer laufenden - und zudem, wie hier, weit fortgeschrittenen - Hauptverhandlung begrenzt ist (vgl. zu den Maßstäben nur Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris]; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11

    Strafvollstreckung: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der

    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    Er wird jedenfalls auch nicht durch den von der Generalstaatsanwaltschaft angebrachten Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 (4 Ws 10/11) gestützt; in jenem Verfahren ging es um das bewusst späte - und später sukzessiv ausgedehnte - Anbringen von Beweisanträgen unmittelbar vor dem angekündigten Schließen der Beweisaufnahme, das Ankündigen (aber unterbliebene Umsetzen) weiterer Anträge, wobei sämtliche sodann gestellten Anträge schon am ersten Hauptverhandlungstag - mehrere Wochen zuvor - hätten angebracht werden können.
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    b) Dahinstehen kann die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür vorlagen, dass die Terminierung die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] mwN) nicht entsprach und auch die feststellbare Hauptverhandlungsdichte mit Blick darauf, dass nur wenige der bis zum 14. Januar 2021 absolvierten Hauptverhandlungstage voll ausgeschöpft wurden - oder auch nur "durchschnittlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren -, während die effektive Verhandlungszeit unter Berücksichtigung der Mittagspausen an diesen acht Tagen insgesamt nur etwa 26 Stunden erreichte (den Hauptverhandlungstermin vom 18. Januar 2021 nimmt der Senat von der Betrachtung aus, weil an diesem Tag wegen des Gesundheitszustands des Angeklagten Kxxxx eine über 2 ½ Stunden hinausgehende Verhandlung ausgeschlossen war), nicht zureichend erscheint.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Auszug aus KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21
    Bei dessen Beurteilung wäre zu bedenken gewesen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht während einer laufenden - und zudem, wie hier, weit fortgeschrittenen - Hauptverhandlung begrenzt ist (vgl. zu den Maßstäben nur Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris]; jeweils mwN).
  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 4 Ws 387/22

    Bewährungshilfe: Kompetenz für Bestimmung der Einbestellungsfrequenz

    (a) Ein Verurteilter entzieht sich dann beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe, wenn er mit Nachdruck immer wieder oder auf längere Dauer, vor allem durch Ortswechsel, den Einfluss der Bewährungshilfe unmöglich macht (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2016 - 1 Ws 49/16 - Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - 4 Ws 30/21 - OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 300).
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2023 - 4 Ws 374/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung der Unterbringung in einer

    Der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht sich beharrlich, wer willentlich dessen Einflussmöglichkeiten durch ein wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2022 - 4 Ws 255/22 - und vom 27. April 2021 - 4 Ws 30/21 - Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2016 - 1 Ws 49/16 - Schönke/Schröder/ Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 14).
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Rechtsprechung
   OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21   

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https://dejure.org/2021,56903
OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21 (https://dejure.org/2021,56903)
OLG München, Entscheidung vom 24.09.2021 - 4 Ws 31/21 (https://dejure.org/2021,56903)
OLG München, Entscheidung vom 24. September 2021 - 4 Ws 31/21 (https://dejure.org/2021,56903)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für

    Auszug aus OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
    Einen solcher folgt insbesondere entgegen dem unsubstantiierten Vortrag der Verteidigung auch nicht aus dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 (zitiert nach juris).
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